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Statuten

I. Allgemeines

Art. 1  Name, Sitz und Zugehörigkeit

Die Mitte Reiden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin. Sie ist Mitglied der Amtspartei und Kantonalpartei.

Die Mitte Reiden vereinigt auf dem Gebiet der Gemeinde Reiden (mit den drei Dörfern Langnau, Reiden, Richenthal) die Personen, deren gemeinsames Ziel es ist, das öffentliche Leben mit verfassungsmässigen und demokratischen Mitteln nach den Grundsätzen der Die Mitte politisch mitzugestalten.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 2  Erwerb

Mitglied der Partei können Personen werden, welche deren Grundsätzen der Die Mitte und Ziele anerkennt und fördert.

Beitrittswillige Personen können der Die Mitte Ortspartei Reiden im Rahmen einer informellen Mitgliedschaft beitreten.

Mitglieder der Ortspartei sind damit auch Mitglieder der Amts- und Kantonalpartei.

Die Mitgliedschaft ist nicht an einen finanziellen Mitgliederbeitrag gebunden.

 

III. Ämterbewerbung und Antragsrecht (Anspruch auf Information)

Art. 3  Freie Ämterbewerbung

Die Partei vertritt den Grundsatz der freien Ämterbewerbung. Jede Person kann sich um die Besetzung eines Amtes bei der Parteileitung bewerben.

 

Art. 4  Antragsrecht

Jedes Parteimitglied hat das Recht, dem Parteivorstand Anträge einzureichen und dieser hat die Pflicht, die Eingaben sachgemäss zu behandeln und in angemessener Weise der Informationspflicht zu genügen.

 

IV. Organe und Organisation

Art. 5  Organe

  1. die Generalversammlung
  2. die Parteiversammlung
  3. die Parteileitung
  4. die Ressorts
  5. die Kontrollstelle

Bei der Bestellung der Parteiorgane sind Gemeindegebiete sowie die gesellschaftlichen und geografischen Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen.

 

Art. 6  Amtsdauer

Parteileitung und Kontrollstelle werden jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen in der Regel an der ordentlichen Generalversammlung.

 

Art. 7  Abstimmungen und Wahlen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Mehr, wenn nicht die Parteileitung oder ein Fünftel der Versammlung geheime Abstimmung verlangt.

 

1.  Die Generalversammlung

Art. 8  Einberufung

Die Generalversammlung wird durch die Parteileitung einberufen. Sie findet jeweils im Frühling statt.

 

Art. 9  Befugnisse

Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan der Die Mitte Reiden. Sie ist zuständig für die:

  • Wahl der Mitglieder der Parteileitung, der Parteipräsidentin/des Parteipräsidenten und der Kontrollstelle.
  • Genehmigung der Rechnung.
  • Erledigung aller Angelegenheiten, die ihr von der Parteiversammlung, von der Parteileitung, von den Ressorts, von den Mitgliedern und von der Kontrollstelle zugewiesen werden.
  • Änderung der Statuten.
  • weiteren Wahl- und Sachgeschäfte, die von der Parteileitung unterbreitet werden.

 

Die Generalversammlung kann auch Geschäfte der Parteiversammlung wahrnehmen.

Anstelle einer Präsidentin/eines Präsidenten kann ein Präsidium von 2-3 Mitgliedern bestellt werden.

 

2.  Die Parteiversammlung

Art. 10  Befugnisse

Die Parteiversammlung wird einberufen durch die Parteileitung. Sie hat folgende Befugnisse:

  • Nominationen von Kandidatinnen/Kandidaten für Volkswahlen
  • Stellungnahmen zu aktuellen Sachgeschäften
  • Beschlussfassungen zu Abstimmungsfragen.

 

 

3.  Die Parteileitung

Art. 11  Einberufung

Die Parteileitung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen

 

Art. 12  Zusammensetzung

Die Parteileitung besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Von Amtes wegen gehören die Mitglieder des Gemeinderates der Parteileitung an.

 

Art. 13  Befugnisse

Die Parteileitung ist das vollziehende und führende Organ der Die Mitte Reiden mit folgenden Aufgaben:

  • Vertretung der Partei nach aussen
  • Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
  • Nomination der Kandidatinnen/Kandidaten für Kommissionen
  • Information der Parteiorgane und Öffentlichkeit
  • Organisation von Parteiaktionen und –veranstaltungen
  • Sicherstellung und Verwaltung der Parteifinanzen
  • Durchführung von gesellschaftlichen Anlässen zwecks Förderung der familiären und persönlichen Verbindungen
  • Öffentlichkeitsarbeit und aktives Themen-Management auf Gemeindeebene

Die Parteileitung konstituiert sich selber.

Es ist der Parteileitung freigestellt, verschiedene Aufgaben und wichtige Sachgeschäfte an ständige oder zeitlich befristete Arbeitsgruppen zu delegieren und weitere Parteimitglieder für die Arbeit in Arbeitsgruppen zu motivieren.

 

4.  Die Ressorts

Ressort 1:            Themen

Ressort 2.            Gemeindepolitik / Gemeindeentwicklung

Ressort 3.            Veranstaltungen / Wahlen / Abstimmungen

Ressort 4.            Kommunikation / Presse

 

Art. 14 Zusammensetzung und Aufgaben

Die Ressorts setzen sich aus einem Mitglied der Parteileitung sowie 3 bis 5 weiteren am Thema interessierten Personen zusammen. In 2 bis 3 Sitzungen pro Jahr nehmen sie Impulsthemen der Bevölkerung auf und bringen Vorschläge an die Parteileitung.

Jährlich finden 2 bis 3 Diskussionsrunden (Foren) zu einem oder mehreren aktuellen Themen statt.

Das Ressort 3 unterbreitet der Parteileitung Vorschläge wie z. B. Wahlvorschläge und/oder übernehmen von der Parteileitung delegierte Aufträge wie z. B. die Suche von Kandidatinnen/Kandidaten, Organisation von Parteiversammlungen, Wahlveranstaltungen, gesellschaftlichen Anlässen.

Das Ressort 4 ist verantwortlich für Kommunikation und Presse in Zusammenarbeit mit der Präsidentin/dem Präsidenten.

 

5.  Die Kontrollstelle

Art. 15  Zusammensetzung und Befugnisse

Die Kontrollstelle besteht aus max. drei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung Bericht. Ihre Wahl- und Amtsdauer richtet sich nach Artikel 6. 

 

V. Finanzen

Art. 16  Einnahmen

Die Einnahmen der Partei setzen sich zusammen aus:

  • dem jährlichen Gemeindebeitrag
  • Beiträge von Gönnern und Sponsoren
  • Erträge von Anlässen
  • Beiträge von Amtsträgerinnen/-träger auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene.
  • In Anlehnung an das Finanzreglement der Die Mitte Luzern gelten für die Amtsträger auf kommunaler Ebene folgende Richtwerte:
  • 1 bis 2% des Einkommens aus der politischen Tätigkeit.

 

Art. 17  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18  Inkrafttreten, Änderungen

Für Belange, die in diesen Statuten nicht geregelt sind, gelten ergänzend und sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei.

Die Revision dieser Statuten kann durch die Parteiversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, wenn sie in der Einladung zur Parteiversammlung vorgesehen ist.

 

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. Mai 2005 genehmigt und an der Generalversammlung vom 8. Juni 2010 geändert.

Diese Statutenrevision wurde anlässlich der Generalversammlung vom 8. Juni 2021 genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.

 

Die  Präsidentin:                                                                                                                                                                                                  Der Finanzverantwortliche:

 

 

Marianne Schärli                                                                                                                                                                                                    Kaspar Vonmoos

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